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| Statuten Verein
„Pilgerherberge Sankt Gallen“ |
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(Statuten
als pdf-Dokument zum Download)
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Pilgerherberge Sankt Gallen“ besteht ein
gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein
hat seinen Sitz in St.Gallen.
Art. 2 Zweck
Der Verein strebt die Eröffnung einer Pilgerherberge in
St.Gallen an.
Er beschafft die finanziellen Mittel für den Betrieb einer
Pilgerherberge, führt sie und sorgt für deren Unterhalt.
Art. 3 Finanzierung
/ Haftung
Der Verein bestreitet seine Ausgaben durch Mitgliederbeiträge,
Spenden, Geschenke, Legate, Beiträge der öffentlichen Hand,
Erlöse aus Veranstaltungen und sonstigen Zuwendungen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der einzelnen
Mitglieder ist ausgeschlossen. Vereinsmitglieder können für die
vom Verein oder seinen Organen eingegangenen Verpflichtungen
nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
Art. 4
Mitgliedschaft
Im
Verein gibt es vier Arten von Mitgliedern:
- Einzelmitglieder, Jahresbeitrag Fr. 40.--
- Paarmitglieder (Ehepaare oder im gleichen Haushalt lebend),
Jahresbeitrag Fr. 60.--
- Kollektivmitglieder, Jahresbeitrag Fr. 150.--
- Gönner, Jahresbeitrag Fr. 50 und höher
Einzelmitglieder und Paarmitglieder können alle Personen werden,
welche die vorliegenden Statuten und ihren Zweckartikel
annehmen.
Kollektivmitglied können öffentliche Körperschaften, Firmen,
Verbände und andere Institutionen werden, welche die
vorliegenden Statuten und ihren Zweckartikel annehmen. Sie
erhalten den Jahresbericht, haben aber kein Stimm- und
Wahlrecht.
Die Gönner verpflichten sich, den Verein „Pilgerherberge Sankt
Gallen“ durch regelmässige Gönnerbeiträge zu unterstützen. Sie
erhalten den Jahresbericht, haben aber kein Stimm- und
Wahlrecht.
Art. 5 Beginn und
Ende der Mitgliedschaft
Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt
aus dem Verein ist auf Ende des Vereinsjahres möglich.
Bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrages erlischt nach einmaliger
Mahnung die Mitgliedschaft.
Ein Mitglied, welches gegen die Bestimmungen der Statuten oder
die Beschlüsse des Vereins verstösst, wird vom Vorstand
ausgeschlossen.
Art. 6 Organisation
des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfungskommission
Art. 7 Ordentliche
Hauptversammlung und ausserordentliche Mitgliederversammlung
Jährlich wird eine ordentliche Hauptversammlung innert sechs
Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres abgehalten, welches dem
Kalenderjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember entspricht.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
dies vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der
Vereinsmitglieder schriftlich beantragt wird.
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Hauptversammlung hat folgende
Aufgaben und Befugnisse:
a) Festsetzung und Änderung der Vereinsstatuten
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
c) Wahl der Vorstandsmitglieder
d) Wahl der Rechnungsprüfungskommission
e) Prüfung und Abnahme der Jahresberichte und -rechnungen
f) Genehmigung des Vereinsvoranschlags
g) Entlastung des Vorstand und der anderen Vereinsorgane
Die Mitglieder sind zur
Hauptversammlung mindestens 20 Tage vor ihrer Abhaltung unter
Angabe der Traktanden schriftlich einzuladen.
Anträge zuhanden der Hauptversammlung müssen dem Vorstand
mindestens 15 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich
eingereicht werden. Über sie darf an der Hauptversammlung
Beschluss gefasst werden.
Art. 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: Präsident/in,
Aktuar/in, Kassier/in und zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von
der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Rechte und Pflichten ergeben sich aus ihren Funktionen. Alle
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand leitet den Verein gegen aussen. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher
Mehrheit. Schriftlich auf dem Zirkularweg kann der Vorstand
ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Mitglied das
Recht zusteht, die Behandlung der Geschäfte an einer Sitzung zu
verlangen.
Für den rechtsverbindlichen Abschluss zeichnet der Präsident,
die Präsidentin kollektiv zu zweit mit einem weiteren
Vorstandsmitglied.
Art. 9 Die
Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission wird jedes Jahr an der
Hauptversammlung neu gewählt. Sie besteht aus mindestens zwei
Personen, die nicht Vereinsmitglied sein müssen, jedoch die
fachlichen Voraussetzungen mitbringen.
Die Rechnungsprüfungskommission überwacht die Arbeit des
Kassiers/ der Kassierin und prüft die Rechnung des Vereins. Sie
hat das Recht auf Einsichtnahme in alle Unterlagen des Vereins
und des Vorstandes, insbesondere der Buchhaltung und deren
Belege. Sie erstellt zuhanden der Hauptversammlung einen
Bericht.
Art.10 Auflösung des
Vereins
Der Verein kann jederzeit durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu bedarf es der
Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder. Bei der Auflösung wird das Vermögen in eine andere
Institution, die ähnliche Ziele verfolgt, überführt.
Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom
06. November 2007 beschlossen und treten ab sofort in Kraft.
St.Gallen, den 06. November 2007
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Der Präsident:
Josef Schönauer |
Die Aktuarin:
Erika Pertzel |
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