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Verein 'Pilgerherberge Sankt Gallen'

Mitgliedschaft beim Verein 'Pilgerherberge Sankt Gallen'

Möchten Sie die Idee einer Pilgerherberge in St.Gallen  unterstützen? - Wir laden Sie ein, Mitglied im 'Verein Pilgerherberge Sankt Gallen' zu werden.
Es gibt vier Arten der Mitgliedschaft und entsprechende Jahresbeiträge (siehe Statuten Art.4):

Einzelmitgliedschaft Fr. 40.--
Paarmitgliedschaft Fr. 60.--
Kollektivmitgliedschaft Fr. 150.--
GönnerIn min. Fr. 50.--

Als Beitrittserklärung füllen Sie eines der beiden Formulare aus:


Bankverbindung

Zahlung des Mitgliederbeitrages oder einer Spende an:
Raiffeisenbank
9001 St.Gallen
BCN: 80005
IBAN: CH66 8000 5000 0500 2724 0
Konto: 90-788788-7
zugunsten von:
Pilgerherberge Sankt Gallen
9000 St.Gallen

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Der Vorstand des Vereins

Präsident: Josef Schönauer, Mail
Vizepräsidentin: Brigitte Hungerbühler, Mail
Kassierin: Mirjam Schefer, Mail
Aktuarin: Erika Pertzel, Mail
Beisitz: Josef Dudli, Mail
Beisitz: Rita Bösch, Mail
 


Verein Pilgerherberge Sankt Gallen

Der Verein 'Pilgerherberge Sankt Gallen' ist am Dienstag 6. November 07 im Restaurant Papagei im Beisein von 10 Personen gegründet worden. (Fotos, Zeitungsbericht) Der Zweck des Vereins ist die Führung einer Pilgerherberge in St.Gallen. Informationen zum aktuellen Stand siehe hier...  

 


Vereinsjahr 2008: Jahresbericht 2008. Fotos der HV
Vereinsjahr 2009: Jahresbericht 2009. Fotos der HV
Vereinsjahr 2010: Jahresbericht 2010. Fotos der HV
Vereinsjahr 2011: Jahresbericht 2011.

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Statuten Verein „Pilgerherberge Sankt Gallen“

(Statuten als pdf-Dokument zum Download)

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Pilgerherberge Sankt Gallen“ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein hat seinen Sitz in St.Gallen.
 

Art. 2 Zweck
Der Verein strebt die Eröffnung einer Pilgerherberge in St.Gallen an.
Er beschafft die finanziellen Mittel für den Betrieb einer Pilgerherberge, führt sie  und sorgt für deren Unterhalt.
 

Art. 3 Finanzierung / Haftung
Der Verein bestreitet seine Ausgaben durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Geschenke, Legate, Beiträge der öffentlichen Hand, Erlöse aus Veranstaltungen und sonstigen Zuwendungen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen. Vereinsmitglieder können für die vom Verein oder seinen Organen eingegangenen Verpflichtungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

Art. 4 Mitgliedschaft
Im Verein gibt es vier Arten von Mitgliedern:
- Einzelmitglieder, Jahresbeitrag Fr. 40.--

- Paarmitglieder (Ehepaare oder im gleichen Haushalt lebend), Jahresbeitrag Fr. 60.--
- Kollektivmitglieder, Jahresbeitrag Fr. 150.--
- Gönner, Jahresbeitrag Fr. 50 und höher

Einzelmitglieder und Paarmitglieder können alle Personen werden, welche die vorliegenden Statuten und ihren Zweckartikel annehmen.
Kollektivmitglied können öffentliche Körperschaften, Firmen, Verbände und andere Institutionen werden, welche die vorliegenden Statuten und ihren Zweckartikel annehmen. Sie erhalten den Jahresbericht, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht.
Die Gönner verpflichten sich, den Verein „Pilgerherberge Sankt Gallen“ durch regelmässige Gönnerbeiträge zu unterstützen. Sie erhalten den Jahresbericht, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht. 

Art. 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende des Vereinsjahres möglich.

Bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrages erlischt nach einmaliger Mahnung die Mitgliedschaft.
Ein Mitglied, welches gegen die Bestimmungen der Statuten oder die Beschlüsse des Vereins verstösst, wird vom Vorstand ausgeschlossen. 

Art. 6 Organisation des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfungskommission

Art. 7 Ordentliche Hauptversammlung und ausserordentliche Mitgliederversammlung
Jährlich wird eine ordentliche Hauptversammlung innert sechs Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres abgehalten, welches dem Kalenderjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember entspricht.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt wird.
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.  

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a) Festsetzung und Änderung der Vereinsstatuten
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
c) Wahl der Vorstandsmitglieder
d) Wahl der Rechnungsprüfungskommission
e) Prüfung und Abnahme der Jahresberichte und -rechnungen
f) Genehmigung des Vereinsvoranschlags
g) Entlastung des Vorstand und der anderen Vereinsorgane
 

Die Mitglieder sind zur Hauptversammlung mindestens 20 Tage vor ihrer Abhaltung unter Angabe der Traktanden schriftlich einzuladen.
Anträge zuhanden der Hauptversammlung müssen dem Vorstand mindestens 15 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden. Über sie darf an der Hauptversammlung Beschluss gefasst werden.
 

Art. 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: Präsident/in, Aktuar/in, Kassier/in und zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Rechte und Pflichten ergeben sich aus ihren Funktionen. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand leitet den Verein gegen aussen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Schriftlich auf dem Zirkularweg kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung der Geschäfte an einer Sitzung zu verlangen.
Für den rechtsverbindlichen Abschluss zeichnet der Präsident, die Präsidentin kollektiv zu zweit mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Art. 9 Die Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission wird jedes Jahr an der Hauptversammlung neu gewählt. Sie besteht aus mindestens zwei Personen, die nicht Vereinsmitglied sein müssen, jedoch die fachlichen Voraussetzungen mitbringen.
Die Rechnungsprüfungskommission überwacht die Arbeit des Kassiers/ der Kassierin und prüft die Rechnung des Vereins. Sie hat das Recht auf Einsichtnahme in alle Unterlagen des Vereins und des Vorstandes, insbesondere der Buchhaltung und deren Belege. Sie erstellt zuhanden der Hauptversammlung einen Bericht.

Art.10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Bei der Auflösung wird das Vermögen in eine andere Institution, die ähnliche Ziele verfolgt, überführt.

Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 06. November 2007 beschlossen und treten ab sofort in Kraft.

St.Gallen, den 06. November 2007

 

Der Präsident:

Josef Schönauer

Die Aktuarin:

Erika Pertzel

 

Pilgerherberge von aussen
In St. Gallen ist an der Linsebühlstrasse 61 
- direkt am Jakobsweg -
seit Ostern 2008 die Pilgerherberge
für Pilgerinnen und Pilger geöffnet.

 


Logo: kreiert von Franziska Kehl


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